Freigabe radioaktiver Stoffe
Die Freigabe nach §§ 31ff StrlSchV regelt die Entlassung nicht radioaktiver Stoffe aus der atomrechtlichen Überwachung aus Umgangsbereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Das KIT verfügt für eine Reihe verschiedener Stoffströme (z.B. Abfälle, Gebäude) über Freigabebescheide. In Spezialfällen muss ein eigener Freigabebescheid bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden.
Eine Strahlenschutzanweisung des KIT-Sicherheitsbevollmächtigten verpflichtet alle Strahlenschutzbeauftragten, bei Freigaben nach §§ 31ff StrlSchV von SUM zentral bereitgestellten Dienstleistungen zu nutzen. Dafür werden die Strahlenschutzbeauftragten der Organisationseinheiten von den damit verbundenen operativen und administrativen Verpflichtungen entlastet.