Immissionsschutz
Aufgrund des Betriebs von Anlagen gemäß der 5. BImSchV ist im KIT ordnungsgemäß ein Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 BImSchG (= Bundesimmissionsschutzgesetz) bestellt und behördlich angezeigt.
Die Aufgaben des Beauftragten schreibt der § 54 BImSchG fest. Der Beauftragte kann seine Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben weisungsfrei ausführen und ist mit den vom Gesetzgeber geforderten Vorsprache- und Mitwirkungsrechten in die Organisationsstruktur des KIT eingebunden. Er ist personell und hinsichtlich seiner Budget-Ausstattung in SUM angeordnet, was Synergien hinsichtlich weiterer Beauftragter sowie eine Nähe zur Geschäftsleitung garantiert.